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Kreatin-Werbung in der EU: Was Marken nach der Verordnung (EU) 2026/1118 noch sagen dürfen

Kreatin-Werbung in der EU: Was Marken nach der Verordnung (EU) 2026/1118 noch sagen dürfen

Am 26. Mai 2026 erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/1118, mit der sie die Zulassung einer vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angabe ablehnte, die einen Zusammenhang zwischen der täglichen Einnahme von Kreatin und einer Verbesserung der kognitiven Funktion herstellte.[1]

Für Nahrungsergänzungsmittelhersteller ist der Umfang der Entscheidung von Bedeutung. Die EU wies eine vorgeschlagene Aussage zur kognitiven Leistungsfähigkeit zurück. Sie verbot Kreatin nicht, erklärte Kreatinmonohydrat nicht für ungültig und hob auch nicht die bereits für bestimmte sportliche Anwendungen zugelassenen Aussagen zu Kreatin auf.

Die wirtschaftliche Frage ist daher nicht, ob Kreatinprodukte weiterhin verkauft werden dürfen. Vielmehr geht es darum, ob das Produktkonzept, die empfohlene Tagesdosis und die Kommunikation weiterhin mit den im Zielmarkt zulässigen Werbeaussagen übereinstimmen.

Warum wurde die kognitive Behauptung zurückgewiesen?

Der vorgeschlagene Wortlaut lautete:„Die tägliche Einnahme von Kreatin kann zu einer Verbesserung der kognitiven Funktion beitragen.“Die EFSA wertete 23 Interventionsstudien am Menschen aus. Einige Kurzzeitstudien mit 20 g Kreatin pro Tag berichteten über individuelle Effekte auf das Arbeitsgedächtnis oder die Reaktionshemmung. Diese Ergebnisse konnten jedoch bei anderen Dosierungen, Studiendauern oder kognitiven Parametern nicht konsistent reproduziert werden.[2]

Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Beweise keinen Kausalzusammenhang zwischen der Kreatinsupplementierung und einer Verbesserung in einem oder mehreren Bereichen der kognitiven Funktion belegen.

Diese Schlussfolgerung beweist nicht, dass Kreatin unter keinen Umständen die Kognition beeinflussen kann. Sie bedeutet lediglich, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die vorgeschlagene weitreichende gesundheitsbezogene Werbeaussage zu rechtfertigen.

Welche gesundheitsbezogenen Angaben zu Kreatin sind in der EU weiterhin zulässig?

Die Verordnung (EU) 2026/1118 hat die bereits in der EU-Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben enthaltenen Kreatinangaben nicht entfernt.[3,4]

Für kurzfristige, hochintensive Übungen lautet der zulässige Wortlaut:„Kreatin steigert die körperliche Leistungsfähigkeit bei aufeinanderfolgenden kurzen, hochintensiven Belastungen.“

Das Lebensmittel muss 3 g Kreatin pro Tag liefern. Verbraucher müssen außerdem darüber informiert werden, dass die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g erzielt wird. Diese Angabe gilt für Erwachsene, die intensive körperliche Betätigung ausüben.

Für Krafttraining bei älteren Erwachsenen gilt eine gesonderte genehmigte Regelung:„Die tägliche Einnahme von Kreatin kann den Effekt des Krafttrainings auf die Muskelkraft bei Erwachsenen über 55 Jahren verstärken.“

EU-Kreatin-Versprechen für hochintensives Training, Krafttraining ab 55 Jahren und kognitive Funktionen

Diese Aussage setzt eine tägliche Einnahme von 3 g Kreatin sowie ein progressives Krafttraining voraus, das mindestens dreimal wöchentlich über mehrere Wochen durchgeführt wird. Die Trainingsintensität muss mindestens 65–75 % des Einwiederholungsmaximums betragen und sollte eine Steigerung der Trainingsbelastung im Laufe der Zeit ermöglichen.

Im Gegensatz dazu wurde die Behauptung, dass die tägliche Einnahme von Kreatin zu einer Verbesserung der kognitiven Funktion beitragen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2026/1118 zurückgewiesen. Sie wurde nicht in die EU-Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen.

Die genehmigte Formulierung stellt keine allgemeine Lizenz für das Versprechen von Muskelaufbau, Gedächtnisverbesserung oder „Gehirnleistungssteigerung“ dar. Formulierung, Zielgruppe, tägliche Einnahme und Anwendungsbedingungen müssen mit der jeweiligen genehmigten Angabe übereinstimmen.

Was sollten Marken jetzt überprüfen?

Bei Produkten, die kognitive Funktionen unterstützen, reicht eine Überprüfung des Etiketts allein nicht aus. Dasselbe Compliance-Risiko kann auch auf Produktseiten, in Marktplatzangeboten, Anzeigen, Social-Media-Posts, Influencer-Briefings, Vertriebsmaterialien und übersetzten Inhalten auftreten.

Die Angaben zum Kreatingehalt wurden auf Produktetiketten, Websites, Marktplätzen, in sozialen Medien und in Vertriebsmaterialien überprüft.

Marken sollten Folgendes prüfen:

  • Lässt sich aus oder impliziert eine Kommunikation eine Verbesserung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit, der Wachsamkeit oder der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit?
  • Werden Forschungsergebnisse zitiert, die nicht zur Dosierung, zur Zielgruppe oder zu den Anwendungsbedingungen des Produkts passen?
  • Liefert das Produkt, das mit einer leistungssteigernden Wirkung beim Training wirbt, die erforderliche tägliche Zufuhr von 3 g?
  • Wird in jeder Zielsprache einheitlich der exakte, autorisierte Wortlaut – oder ein Wortlaut mit gleicher Bedeutung – verwendet?
  • Machen Vertriebspartner, Influencer oder Content-Partner weitergehende Aussagen als die genehmigten Markenmaterialien?

Formulierungen wie „Gehirngesundheit“ oder „geistige Leistungsfähigkeit“ sollten nicht als automatische Ausweichlösung betrachtet werden. Die Einhaltung der Vorschriften hängt von der gesamten Darstellung und der den Verbrauchern vermittelten Bedeutung ab. Der endgültige Wortlaut sollte für jeden anvisierten EU-Markt überprüft werden.

Die Produktentwicklung sollte vor dem Etikett beginnen.

Die Entscheidung über gesundheitsbezogene Angaben kann sich bereits vor der Bestellung auf die Zielgruppe, die Portionsgröße, die Darreichungsform und die Markteinführungsstrategie auswirken. Ein konformer Rohstoff kann eine nicht belegte Angabe zu einem Endprodukt nicht konform machen.

SRS Nutrition Express unterstützt Kreatinprojekte mit Spezifikationen, Chargendokumentation, Partikelgrößen- und Dichtedaten, Mustern und Anwendungsberatung für Pulver, Kapseln und Tabletten. Diese technischen Informationen helfen Marken, Inhaltsstoffe und Darreichungsform auf die vorgesehene Tagesdosis abzustimmen. Die endgültige Formulierung der Werbeaussagen und die rechtliche Genehmigung liegen weiterhin in der Verantwortung der Marke und ihres qualifizierten Zulassungsprüfers.

Referenzen

  1. Europäische Kommission. Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission vom 26. Mai 2026 über die Ablehnung der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zu Lebensmitteln.
  2. EFSA NDA-Gremium. Kreatin und Verbesserung der kognitiven Funktion: Bewertung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.EFSA Journal. 2024;22:e9100.https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9100.
  3. Europäische Kommission. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission zur Festlegung eines Verzeichnisses zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 19. August 2024.
  4. Europäische Kommission. Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 der Kommission zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf Kreatin und Krafttraining bei Erwachsenen über 55 Jahren.

Veröffentlichungsdatum: 10. August 2026

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